Anfrage: Kommunikationsinfrastrukturen - Abgrenzung der sensiblen Zonen im Gemeindegebiet
Dienstag, 6. März 2007
- Nach Einsichtnahme in das Landesgesetz vom 18. März 2002, Nr. 6, betreffend die Bestimmungen zum Kommunikationswesen und zur Rundfunkförderung;

- Festgestellt, dass der Art. 7/bis obigen Gesetzes den Landesfachplan der Kommunikationsinfrastrukturen regelt;

- Nach Einsichtnahme in den Art. 5 der Durchführungsbestimmungen zu obigem Landesfachplan, welcher die Kriterien für die Standortwahl von Antennenanlagen innerhalb Siedlungsgebieten regelt;

- Festgestellt, dass im Lichte des genannten Art. 5 die Errichtung von Antennenanlagen in sensiblen Zonen zu vermeiden ist;

- Festgestellt, dass solche sensible Zonen folgende sein können (unvollständige Aufzählung): Alle Grund-, Mittel- und Oberschulen, Kindergärten, Alters- und Pflegeheime, öffentliche und private Krankenhäuser, alle Kinderspielplätze, Kindertagesstätte mit Spielplätzen, alle weiteren sozialen Einrichtungen;

- Festgestellt, dass die Gemeinde Kaltern einen solchen Beschluss bereits gefasst haben;

bringt die Gemeinderätin der UNION FÜR SÜDTIROL in Meran, Reinhild Campidell, folgende Anfrage ein:
Erachtet des die Stadtverwaltung für sinnvoll, sensible Zonen für die Stadt Meran auszuweisen und graphisch festzuhalten?

Mit freundlichem Gruß

Reinhild Campidell
Gemeinderätin der
UNION FÜR SÜDTIROL
 
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